Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen auf einer Klassenelternversammlung den Klassenelternrat, dessen Amtsperiode zwei Schuljahre dauert. Ihm gehören ein/e Vorsitzende/r und sein/e Stellvertreter/in an. Der Klassenelternrat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts und des schulischen Lebens ihrer Kinder.
Die Vorsitzenden der Klassenelternräte bilden den Schulelternrat. Dieser unterstützt die Arbeit der Klassenelternräte beim Zusammenwirken von Schule und Erziehungsberechtigten. Er vertritt die Interessen aller Eltern, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Eltern. Im Rahmen seiner Aufgaben kann er Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen.
aus: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V), § 87 und § 88