„Förderverein Camminer Storchenschule e.V.“


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Camminer Storchenschule e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in 18195 Cammin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das jeweils laufende Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 Ziel des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung.

 Die wird verwirklicht durch inhaltliche und finanzielle Förderung, sowie Verwaltung einer Grundschule mit schulartunabhängiger Orientierungsstufe mit integrierter Hort- und Freizeitbetreuung im Sinne einer Dorfschule mit interkommunalem Charakter sowie reformpädagogischer und evangelischer Ausrichtung.

 Der Verein erreicht seine Ziele durch

  • Information der Öffentlichkeit
  • Zugangssicherung für Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit der Klassenstufen 1 – 6
  • Betrieb der Schule und des Hortes
  • Enge Zusammenarbeit mit ortsansässigen und anderen Vereinen
  • Zusammenarbeit mit der Gemeinde Cammin und den evang. Kirchgemeinden Cammin und Petschow
  • Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung freier Schulen
  • Engmaschige Eltern-Lehrer-Erzieher-Vereinskooperation
  • Schaffung eines Kuratoriums


§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 gestrichen


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Mitgliedschaft wird durch den Vereinsvorstand bestätigt.

3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.

4. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung.

2. Die Höhe des individuell gezahlten Beitrages sowie über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Geld- und Sachspenden, unterliegen der Verschwiegenheit des Schatzmeisters und der Revisionskommission.

3. Von jedem Mitglied wird die aktive Beteiligung an der Umsetzung der Vereinsziele erwartet.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, einen Kandidaten für das Kuratorium vorzuschlagen.

5. Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit über die Höhe des Vereinsvermögens informiert zu werden.

6. Weiterhin haben alle Mitglieder das Recht auf transparente Vorstandsarbeit, sie können an jeder Vorstandssitzung ohne Stimmrecht teilnehmen.


§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Kassenprüfer

2. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung im Rahmen des Finanzplanes erhalten.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Übernahme von neuen Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per e-Mail eingeladen. Sie tagt, sooft es erforderlich ist, aber mindestens einmal pro Jahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss mindestens 5 Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen. Bei dringenden Problemen kann der Vorstand, mit einer Ladefrist von 3 Tagen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

6. Über Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem bis drei Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung sind je zwei Vorstandsmitglieder befugt, wobei der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnet. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

5. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu treffen. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu zeichnen. Beschlüsse im Rahmen einer Vorstandssitzung erfordern die Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern.

6. Wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder zurücktreten, ist innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen.

7. Der Vorstand kann für die Geschäftsführung des von ihm verwalteten Vereins einen/e Geschäftsführer/in bestellen. Die Geschäftsführung erstreckt sich auf die Vornahme von Handlungen und Maßnahmen, die in einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer niedergelegt sind. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand berichtspflichtig und diesem direkt unterstellt. Sie hat die Weisungen des Vorstandes zu befolgen.


§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer tragen ihren Kassenprüfbericht bei der regulären Mitgliederversammlung mündlich vor oder verweisen auf den ausgelegten schriftlichen Kassenprüfbericht und beantragen dann die Entlastung des gesamten Vereinsvorstands.

Haben die Kassenprüfer gravierende Mängel in der Buchhaltung oder Vorteilszuwendungen an einzelne Personen festgestellt, haben sie die Pflicht, die Mitgliederversammlung als das höchste Organ des Vereins hierüber zu informieren.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für zwei Jahre gewählt.


§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich oder per e-Mail zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keinerlei Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Mit der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Kinderkrebshilfe Rostock e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.